Die Vermieterin überlässt dem Mieter die im Mietvertrag näher bezeichnete Hebebühne zur sachgemässen Benützung auf schweizerischem Gebiet. Untervermietung an Dritte bedarf des Einverständnisses der Vermieterin.
Die Hebebühne samt Zubehör und Bestandteilen bleibt während der Dauer der Mietzeit uneingeschränktes, unveräusserliches Eigentum der Vermieterin.
Die Vermieterin liefert die Hebebühne in funktionsbereitem, kontrolliertem Zustand aus. Alle weitergehenden Ansprüche und jede weitere Haftung für direkte und indirekte Schäden des Mieters sind ausgeschlossen.
Der Mieter wird bei der Übernahme des Gerätes über dessen Handhabung instruiert. Weisungen betreffend sachgemässer Verwendung sowie Betriebs- und Wartungsvorschriften sind strikte einzuhalten.
Die Miete beginnt mit der Lieferung oder Abholung der Hebebühne ab Werkhof der Vermieterin. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Ablieferung am vereinbarten Ort respektive der Abholung im Werkhof der Vermieterin. Die Miete dauert bis zum Wiedereingang der Hebebühne in gereinigtem und gebrauchsfähigem Zustand. (für Nachreinigung wird eine Pauschale von Fr. 50.00 erhoben)
Die Hebebühne ist für spezielle Arbeiten (Malen, Schweissen, Reinigung mit Säure/Lauge, etc. …) ausreichend abzudecken und zu schützen. Spritz- und Sandstrahlarbeiten sind nicht erlaubt. Allfällige Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten werden in Rechnung gestellt.
Der Mietpreis versteht sich für den einschichtigen Betrieb von bis zu 9 Stunden pro Tag und Tag und für 5 Tage pro Woche. Bei längerer Arbeitszeit oder bei mehrschichtigem Betrieb erhöht sich der Mietpreis proportional.
Der abgeschlossene Mietvertrag untersteht schweizerischem Recht. Erfüllungsort und Gerichtstand ist Brügg b. Biel.